Satzung des Vereins
§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
- Der Verein führt den Namen:BUDO – DO – TAMESHI DARMSTADT e. V.
und hat seinen Sitz in: Darmstadt
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht unter der Nr. VR 2848 eingetragen. - Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT
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- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere:
a) KARATE
b) KICKBOXEN (Point Fighting und Leichtkontakt)
c) Freizeit und Breitensport
Der Satzungszweck wird Verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT IN DEN VERBÄNDEN
- Der Verein ist Mitglied im
a) Landessportbund Hessen e. V.
b) zuständigen Landesverband
c) zuständigen Spitzenverband des DOSB
§ 4 FARBEN UND AUSZEICHNUNGEN
- Die Farben des Vereins sind: ROT und BLAU
- Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereins-Abzeichens.
§ 5 MITGLIEDSCHAFT
- Der Verein führt als Mitglieder:
1) ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)
2) Kinder (bis incl. 13 Jahre)
3) Jugendliche (14-17 Jahre)
4) Ehrenmitglieder - Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
- Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.
Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden. - Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
- Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor, bis zum 15. November, an die Geschäftsstelle des Vereins (per Post oder Mail), dem Vorstand gegenüber zu erklären ist;b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;
c) durch Ausschluß bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand
zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Auschlußbeschluß ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Gegen den Auschlußbeschluß kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet. - Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.
- Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.
§ 6 ORGANE DES VEREINS
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- Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
- Die Organe des Vereins sind:
Auf Beschluß der Mitgliederversamlung können weitere Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
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- 1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
4. Die Tagesordnung soll enthalten:
a) Bericht des Vorstands;
b) Entlastung des Vorstands;
c) Neuwahl des Vorstands;
d) Wahl von zwei Kassenprüfern;
e) Veranstaltungskalender;
f) Haushaltsvoranschlag;
g) Anträge;
h) Verschiedenes
5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die gefaßten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt (Enthaltungen zählen nicht mit).
8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
Abweichend hiervon, können Satzungsänderungen die durch das Finanzamt oder das Amtsgericht gefordert werden, durch den Vorstand beschlossen werden.
9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder.
Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.
§ 8 DER VORSTAND
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- Der Vorstand besteht aus:
der/dem 1. Vorsitzenden;
der/dem 2. Vorsitzenden;
der/dem 3. Vorsitzenden;
dem/der Schatzmeister/in;
der/dem Schriftführer/in;
dem/der Pressewart/in;
der/dem Sportwart/in; - Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
der 1. Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende,
der Schatzmeister.
- Der Vorstand besteht aus:
Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
- Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluß aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
§ 9 ORDNUNGEN
- Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
- Außerdem sind Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Fachverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
- Die unter 1. und 3. aufgeführten Ordnungen sind n i c h t Bestandteil dieser Satzung.
§ 10 AUFLÖSUNGSBESTIMMUNG
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- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
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- Zwecke fällt das Vermögen an den Landessportbund Hessen e.V. der es unmittelbar
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- und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
- verwenden hat.